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Gemeinsam für unsere Natur

Bei uns können Sie sich auf unterschiedliche Weise engagieren. Je nach Interesse und Zeit können Sie als Aufsichtsorgan (Berg- und Naturwächter:in) oder als unterstützendes Mitglied aktiv werden.

Als Aufsichtsorgan (Berg- und Naturwächter:in)

Berg- und Naturwächter:innen absolvieren eine einjährige Anwartschaft und erhalten bei uns eine fundierte Ausbildung. Ihre Pflichten umfassen regelmäßige  Kontrollbegehungen in Schutzgebieten, Kontrollen von Schutzgütern wie zum Beispiel Baum-Naturdenkmalen sowie Aufklärungsarbeit in Ihrer Region. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Teilnahme an regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen ist verpflichtend und unterstützt Sie in Ihrer Tätigkeit.

Als unterstützendes Mitglied

Gemeinsam mit den Berg- und Naturwächter:innen ihrer Einsatzstelle engagieren Sie sich projektbezogen, zum Beispiel bei Pflegemaßnahmen, dem Bau von Nistkästen, im Amphibienschutz oder in der Öffentlichkeitsarbeit. Auch auf diesem Weg tragen Sie wesentlich zur Erhaltung unserer Natur bei. Als unterstützendes Mitglied können Sie Ihr Wissen durch spannende Weiterbildungen erweitern – von praktischen Naturschutzmaßnahmen bis hin zur speziellen Natur- und Umweltthemen.

Alle naturinteressierten Personen, die sich aktiv für Naturschutz in der Steiermark engagieren möchten. Für Aufsichtsorgane gelten darüber hinaus noch folgende Bestimmungen gemäß Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz und Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz

Persönliche Voraussetzungen gemäß § 3 StAOG

  1. österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. Volljährigkeit,
  3. Vertrauenswürdigkeit und
  4. körperliche und geistige Eignung.

Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 StAOG

(1) Die fachlichen Voraussetzungen sind:

  1. die praktischen und theoretischen Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen sind, und
  2. die
  3. Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.

(2) Die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse für den jeweiligen Aufgabenbereich sowie die Art des Nachweises werden durch die jeweiligen materienrechtlichen Vorschriften festgelegt.

(3) Die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(4) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

Die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 20 StBNW 2024

  1. eine einjährige Anwartschaft, in der die Anwärterin bzw. der Anwärter bewährte Berg- und Naturwachtorgane bei deren Einsatztätigkeit begleitet sowie Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht besucht oder eine Bestätigung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, dass die zu bestellende Person die fachlichen Voraussetzungen erfüllt;
  2. der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Berg- und Naturwachtorgan.
  3. Die Prüfung ist bei einer der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

Anwärter:in, behördlich bestelltes Berg- und Naturwachtorgan, unterstützendes Mitglied, Bergwachtjugend und Ehrenmitglied

Die Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihres Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen (Fahrtkosten). Das Gleiche gilt für Sitzungen von Organen sowie für die Teilnahme an Schulungen. Siehe § 16 StBNWG 2024

Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine fundierte, dreiteilige, einjährige Grundausbildung durch die Steiermärkische Berg- und Naturwacht. Die unterstützenden Mitglieder erhalten eine Basisausbildung.

Basiseinführung für unterstützende Mitglieder und Berg- und Naturwächter:innen

  • Modul Stmk. Berg- und Naturwachtgesetz 2024 und Stmk. Aufsichtsorgangesetz sowie Satzung
  • Modul Stmk. Naturschutzgesetz 2017

Ausbildung zum Berg- und Naturwachtaufsichtsorgan

Modul A: Ebene der Einsatzstelle

Begleitung erfahrener Berg- und Naturwächter:innen bei Kontrollbegehungen

  • der Natur-, Landschafts- und Europaschutzgebiete (mit den Verordnungsinhalten)
  • der Naturdenkmale und Geschützter Landschaftsteile
  • der Ankündigungen
  • natürlich stehender und fließender Gewässer und ihrer Uferbereiche
  • zum Schutz der Tiere und Pflanzen
  • zur Überwachung der Bestimmungen des Geländefahrzeugegesetzes und des Gesetzes bezüglich Wegefreiheit im Berglande

im Ausmaß von mindestens sechs Kontrolleinsätzen in der Zeit der Anwartschaft.

Organisation der Einsatzstelle

  • Kennenlernen der naturräumlichen Besonderheiten und Schutzgüter des Einsatzgebietes
  • Kennenlernen der freiwilligen Leistungen und Projektarbeiten
  • Kennenlernen des Formularwesens und der Website
  • Richtlinien bei Meldungen, Abmahnungen und Anzeigen
  • Dokumentation aller Tätigkeiten im digitalen Berichtswesen
  • Zuständige Behörde und naturschutzfachliche Ansprechpartner:innen im Bezirk

im Ausmaß von insgesamt 24 h.

Modul B: Ebene des Bezirkes

  • Praktische Übungen im Umgang mit dem GIS-Informationssystem
  • Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 und Artenschutzverordnung bezogen auf den Bezirk
  • Übersicht der Schutzgebiete (Schutzkategorien) im Bezirk mit den Verordnungen
  • Vorbereitung auf die Prüfung unter Verwendung des Fragenkatalogs

im Ausmaß von insgesamt 8 h.

Modul C: Ebene des Landes

  1. Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (mit Verordnungen, Geländefahrzeuggesetz, Wegefreiheit im Berglande, Naturhöhlengesetz)
  2. Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetz und Satzungen
  3. GIS-Anwendung für Berg- und Naturwächter:innen
  4. Verhalten beim Einschreiten
  5. Formas-Berichtswesen
  6. Ökologische Grundbegriffe, besonders schützenswerte Lebensräume, rote Listen
  7. Regionale Workshops mit Fallbeispielen

im Ausmaß von insgesamt 14 h.

  • Gemäß § 22 StBNWG 2024 erstreckt sich der Einsatzbereich eines Organes auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, von der es bestellt wurde, dieses ist wiederum in Einsatzgebiete gegliedert. Im Gebiet des Nationalparks dürfen Organe der Berg- und Naturwacht nur tätig werden, wenn sie nach dem Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz bestellt sind. In diesem Fall schreiben sie nach Maßgabe des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz ein.
  • Berg- und Naturwachtorgane können auch in anderen Bezirkseinsatzgebieten tätig werden, wenn sie von der für den Einsatzbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich ermächtigt werden.
§ 37 der Satzung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Fortbildung dient der Vermittlung der für den Dienst als Bergwächter/in und für die Tätigkeit der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht erforderlichen rechtlichen, naturkundlichen und organisatorischen Kenntnisse. Sie besteht aus der Ausbildung der Anwärter/innen, der Berg- und Naturwachtjugend und der Unterstützenden Mitglieder sowie der laufenden Fortbildung der Bergwächter/innen und der Funktionär/innen. Für alle Mitglieder gilt eine laufende Weiterbildungsverpflichtung. Siehe § 2 Abs 4 StBNWG

Die folgenden Richtlinien sind die festgelegten Vorgaben zur Ausbildung zum/zur Berg- und Naturwächter/in.

Basiseinführung

Für Unterstützende Mitglieder und Berg- und Naturwächter/innen

  • Modul Stmk. Berg- und Naturwachtgesetz 2024
  • Modul Stmk. Naturschutzgesetz 2017
Ausbildung

Berg- und Naturwächter/in

Begleitung erfahrener Berg- und Naturwächter/innen bei Kontrollbegehungen

  • der Natur-, Landschafts- und Europaschutzgebiete (mit den Verordnungsinhalten)
  • der Naturdenkmale und Geschützter Landschaftsteile
  • der Ankündigungen
  • natürlich stehender und fließender Gewässer und ihrer Uferbereiche
  • zum Schutz der Tiere und Pflanzen
  • zur Überwachung der Bestimmungen des Geländefahrzeugegesetzes und des Gesetzes bezüglich Wegefreiheit im Berglande

im Ausmaß von mindestens sechs Kontrolleinsätzen in der Zeit der Anwartschaft.

Organisation der Einsatzstelle

  • Kennenlernen der naturräumlichen Besonderheiten und Schutzgüter des Einsatzgebietes
  • Kennenlernen der freiwilligen Leistungen und Projektarbeiten
  • Kennenlernen des Formularwesens und der Website
  • Richtlinien bei Meldungen, Abmahnungen und Anzeigen
  • Dokumentation aller Tätigkeiten im digitalen Berichtswesen
  • Zuständige Behörde und naturschutzfachliche Ansprechpartner/innen im Bezirk

im Ausmaß von insgesamt 24 h.

  • Praktische Übungen im Umgang mit dem GIS-Informationssystem
  • Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 und Artenschutzverordnung bezogen auf den Bezirk
  • Übersicht der Schutzgebiete (Schutzkategorien) im Bezirk mit den Verordnungen
  • Vorbereitung auf die Prüfung unter Verwendung des Fragenkatalogs

im Ausmaß von insgesamt 8 h.

  1. Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (mit Verordnungen, Geländefahrzeuggesetz, Wegefreiheit im Berglande, Naturhöhlengesetz)
  2. Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetz und Satzungen
  3. GIS-Anwendung für Berg- und Naturwächter/innen
  4. Verhalten beim Einschreiten
  5. Formas-Berichtswesen
  6. Ökologische Grundbegriffe, besonders schützenswerte Lebensräume, rote Listen
  7. Regionale Workshops mit Fallbeispielen

im Ausmaß von insgesamt 14 h.

Wer die Natur kennt, kann sie schützen

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