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Die Naturschutzverordnung regelt den Schutz wild wachsender Pflanzen, von Natur aus wild lebender und einschließlich Vögel
Vollkommen geschützte Pflanzen dürfen weder gepfückt noch ausgegraben werden.
Teilweise geschütze Pflanzen dürfen, einen Handstrauß nicht übersteigend, gepflückt werden (Achtung: die Blattrossetten dürfen nicht gepflückt werden)
Den vollständigen Text bitte downloaden: |
Artenschutzverordnung |
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