schützen - pflegen - überwachen
Artenschutzverordnung

Die Naturschutzverordnung regelt den Schutz wild wachsender Pflanzen,  von Natur aus wild lebender und einschließlich Vögel

Vollkommen geschützte Pflanzen dürfen weder gepfückt noch ausgegraben werden.

Teilweise geschütze Pflanzen dürfen, einen Handstrauß nicht übersteigend, gepflückt werden (Achtung: die Blattrossetten dürfen nicht gepflückt werden)

Den vollständigen Text bitte downloaden:
Artenschutzverordnung

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vollkommen geschützte Pflanzen, teilweise geschützte Pflanzen, Schutz des Lebensraumes, geschützte Tierarten, geschützte Tiere