schützen - pflegen - überwachen
Naturschutzgesetz


Naturschutzgesetz 1976 
Gesetz vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 - NSchG 1976)
 
Stammfassung:  LGBl. Nr.  65/1976
Novellen:  LGBl. Nr.  79/1985, LGBl. Nr.  35/2000, LGBl. Nr.  38/2003, LGBl. Nr.  56/2004, LGBl. Nr.  71/2005, LGBl. Nr. 13/2007
 
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
 
I. Gegenstand
 
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich  
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.
 
(2) Insbesondere fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von 
 
a) Gebieten, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen (Naturschutzgebiete);   
 
b) Gebieten, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheiten oder Eigenart, ihrer seltenen Charakteristik oder ihres Erholungswertes (Landschaftsschutzgebiete);
 
c) Teilbereichen der Landschaft, die wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung (geschützte Landschaftsteile)
 
erhaltungswürdig sind sowie
 
d) allen natürlichen stehenden Gewässern und deren Uferbereichen (Gewässer und Uferschutzgebiete);
 
e) hervorragenden Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale);
 
f) Gebieten, die Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000" sind (Europaschutzgebiete). (2)
 
3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.
 
II. Allgemeine Schutzmaßnahmen 

§ 2 Schutz der Natur und Landschaft  
(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen 
  
a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
 
b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
 
c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.
 
2) Wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Daseins dürfen weder beschädigt noch vernichtet werden.
 
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landschaftsrahmenpläne zu erlassen. Diese gelten als Entwicklungsprogramme für Sachbereiche im Sinne des § 8 Abs.4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127. Landschaftsrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet oder für Teile desselben erlassen werden. Die für Entwicklungsprogramme im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 vorgesehenen Bestimmungen gelten sinngemäß. Aus dem Landschaftsrahmenplan hat insbesondere hervorzugehen, welche Schutz- oder Pflegemaßnahmen für einzelne Gebiete getroffen werden sollen.
 
§ 3 Anzeigepflichtige Vorhaben  

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Ohne Kommentar: :
Naturschutzgesetz 1976 i.d.g.F.
Mit Kommentar: :
Naturschutzgesetz 1976 i.d.g.F.

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