schützen - pflegen - überwachen
Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft


Osterfeuer ja aber..., Müllverbrennung nein!!
 

Brauchtum ja, Entsorgung nein!  Auf Entsorgungsalternativen der Gemeinden hinweisen! 

Ohne irgendeinen religiösen Zusammenhang werden sie zur Abfallentsorgung missbraucht und zu Zeiten entfacht, die keine anerkannten Brauchtumstage sind. Dies führt zur unnötigen Umweltbelastung und ist auch verboten. In der Steiermark sind Brauchtumsfeuer 2008 ausschließlich am 22. März (Karsamstag) und am 21. Juni (Sommersonnenwende) erlaubt.

Im besonders belasteten Sanierungsgebiet Großraum Graz (Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg) sind Brauchtumsfeuer sogar ganzjährig verboten. Auch ein Ausweichen auf den „Kleinen Ostersonntag“ (bei Regen am Karsamstag) oder die Verlegung und das Abbrennen der Sonnwendfeuer an einem anderen Tag als den 21. Juni ist nicht erlaubt.
 
Verbrennen darf man nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung. Keinesfalls dürfen Abfälle wie Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Möbel, Paletten usw) oder nicht biogene Materialien (Kunststoffe, Autoreifen,....) bei Brauchtumsfeuer mitverbrannt werden.
 
Wichtig:
Die Umlagerung von bereits länger gelagerten biogenen Materialien ist für das Überleben von vielen Kleintieren wichtig. Besonders Igel, Hasenjunge, Blindschleichen, Eidechsen und andere Kleintiere nutzen die Haufen alljährlich als Deckung und Rückzugsgebiet.
 
 
Entsorgungsalternativen:
Kompostierung, Mulchen, Entsorgung über die Gemeinde
 
Als umweltfreundliche und feinstaubgerechte Alternativen zum Abbrennen  bieten sich die Kompostierung oder Verwendung des Grünschnitts als Mulch im eigenem Garten an. Alle steirischen Gemeinden bieten darüber hinaus fachgerechte Entsorgungsmöglichkeiten an.
 
 
Ziel des Immissionsschutzgesetzes Luft ist die
Verringerung der Feinstaubbelastung und die daraus resultierende
Verbesserung der Luftqualität
 
In der Steiermark sind 4 Sanierungsgebiete verordnet: 
 
Großraum Graz
Mur-Mürzfurche
Mittleres Murtal
Mittelsteiermark 


Im besonders belasteten Sanierungsgebiet Graz  sind Brauchtumsfeuer ganzjährig verboten !! 
 
in den Sanierungsgebieten Mur-Mürzfuche, Mittleres Murtal und Mittelstiermark sind Brauchtumsfeuer ausschließlich Karsamstag und 21. Juni erlaubt !!

 

Im Rahmen von freiwilligen Leistungen, besonderen Erfordernissen und der Mitwirkung an der Aktion "Saubere Steiermark" werden von der Steierm. Berg- und Naturwacht auch dazu entsprechende Beiträge geleistet und erforderliche Maßnahmen getroffen.
In diesen Abschnitten sind einzelne Gesetze und Verordnungen auszugsweise mit jenen Bestimmungen zusammengestellt, die für die Tätigkeit der Berg- und Naturwacht von Bedeutung sind.

Bitte downloaden:

1:
Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl I Nr. 2002/137 vom 10. Juli 2002
2:
Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagean
3:
Immissionsschutzgesetz-Luft 2008 (IG-L)
4:
Brauchtumsfeuer in der Steiermark, Erlass
5:
Erlass zum Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
6:
Verordnung des BM über die getrennte Sammlung von Abfällen
7:
Verbrennen von nicht heimischen Pflanzen, Erlass

(C) 2006 by Steiermärkische Berg-und Naturwacht, Landesleitung Graz, Tel.: +43/316/38 39 90, Fax: 43/316/38 39 90 DW 4, E-Mail: office@bergundnaturwacht.at

  created with ed-it.®
Freiwillige Leistungen, Saubere Steiermark,  Steierm.ärkische Berg- und Naturwacht , Bergwacht, Naturwacht, Steiermark, Bundesluftreinhaltegesetz, Luftreinhaltegesetz, Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Brauchtumsfeuer, getrennte Sammlung, Abfälle, Abfall