|
Das Geländefahrzeuggesetz regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge sind ein- oder mehrspurige Fahrzeuge, die "durch technisch freigemachte Energie" (durch Motoren) angetrieben werden. Dazu gehören Autos, Mopeds, Motocross-Räder, Schidoos, Pistengeräte, Geräte zum Anlegen einer Langlaufloipe, Traktoren, ....
Eine Straße mit öffentlichem Verkehr kann unter den gleichen Bedingungen von jedem genutzt werden (z.B. keine Schranken, keine Kennzeichnung als Privatstraße).
Befestigte Fahrwege erhält man durch Aufbringen von Schotter, Bitumen, etc.
Verwendungsverbot: Grundsätzlich ist im freien Gelände die Verwendung von Geländefahrzeugen verboten!
In Ausnahmefällen kann um Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angesucht werden.
Ausnahmen für - Organe des Landes (Berg- und Naturwacht)
-
Bundesheer -
öffentlichen Sicherheitsdienst -
Post- und Fernmeldedienst -
Katastrophen- und Rettungsdienst -
u.a.
Jedes Geländefahrzeug mit Zulassungsbescheinigung oder Ausnahmebewilligung hat die Kenn-Nummerntafeln deutlich sichtbar anzubringen, der Lenker hat stets die Ausnahmebewilligung oder die Zulassungsbescheinigung mit sich zu führen und dem Aufsichtsorgan auszuhändigen.
|