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Ödland (keine deutlich erkennbare menschliche Nutzung) oberhalb der Baumgrenze ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden.
Ausnahmen
Bestehende öffentliche Wege im Berglande dürfen für diesen Verkehr nicht geschlossen werden:
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Wege zur Verbindung von Talorten mit Höhen -
Übergänge -
Pass- und Verbindungswege zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten (Wasserfälle, Grotten,......)
Dem Touristen- und Fremdenverkehr eröffnete Privatwege dürfen aus jagdlichen oder forstwirtschaftlichen Gründen nur aus Gründen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer gesperrt werden (von der Sperre sind Gemeinde und die alpinen Vereine zu informieren). Für Privatwege darf für die Benützung eine angemessene Entschädigung verlangt werden.
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