 Werbeankündigungen - keine Zierde der Landschaft |
Ankündigungen: Werbung, Bezeichnungen, Bekanntmachungen, Hinweise oder andere optische oder akustische Maßnahmen.
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz normiert in § 4: Ankündigungen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.
Ausnahmen: - Hinweise, die zum Auffinden nahegelegener Betriebsstätten, Naturschönheiten und Kulturstätten dienen
- "Wahlwerbung" außerhalb von Schutzgebieten
- u.a.
"Geschlossene Ortschaft" hat mit Ortsgebiet (Ortstafel) oder Gemeindegebiet nichts zu tun, sondern zielt allein auf das Erscheinungsbild eines deutlichen Siedlungszusammenhanges ab (ergibt sich aus relativ nahem Abstand mehrerer Gebäude zueinander).
Grundsätzlich liegt eine Ankündigung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, wenn sie außerhalb des letzten Gebäudes einer geschlossenen Ortschaft liegt.
Der Verwaltungsgerichtshof lässt Ausnahmen zu, wenn die Ankündigung unmittelbar "am letzten Gebäude" oder "nicht aus dem Schatten des letzten Gebäudes" tritt. Bei einseitig bebauten Straßen ist die gegenüberliegende unbebaute Straßenseite als außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegend anzusehen. Dasselbe gilt, wenn sie zwar bebaut, aber die Abstände zwischen den Objekten mehr als 35 m betragen.
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