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Natur- und Umweltschutz durch Aufklären - Pflegen - Überwachen
 
 
 
 
 
 
Artenschutz
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Schutz der Pflanzen und Pilze

Der vollkommene Schutz von Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdische Teile, sowie auf alle Lebensstadien. Dabei sind folgende Maßnahmen verboten (Schutzbestimmungen): 

Absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher geschützten Pflanzen und Pilze in deren Verbreitungsräumen in der Natur; Besitz, Transport, Handel oder Tausch und Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen und Pilze.

Der teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt sich auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten und die unterirdischen Teile. Für diese gelten die oben angeführten Schutzbestimmungen. Von den nicht geschützten Teilen der Pflanzen ist die Entnahme von mehr als einem Handstrauß verboten.

Download:
Info-Broschüre Geschützte Pflanzen


Schutz der Tiere

Die Landesregierung hat alle im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie angeführten Tiere durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Der Schutz gilt für alle Entwicklungsstadien der Tiere.
Sonstige, von der Natur aus freilebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet ist oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen  Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Für diese geschützten Tiere gelten folgende Verbote:

Alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung; jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Wanderungs- und Überwinterungszeiten; jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung, sowie Entnahme von Eiern aus der Natur; jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten; Besitz, Transport, Handel oder Tausch und Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen.

Download:
Info-Broschüre Geschützte Tiere
FFH-Richtlinie


Schutz der Vögel

Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten (Ausnahme die im Anhang II/1 und II/2 genannten jagdbaren Vögel) sind nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft zu schützen. Für diese geschützten Vogelarten gelten folgende Verbote:

Absichtliches Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode; absichtliches Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern; Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt; das Halten von Vögeln aller Art, die nicht bejagd oder gefangen werden dürfen; der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren  gewonnenen Erzeugnissen, sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

Download:
Vogelschutz-Richtlinie


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