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Das Arbeitsprogramm soll Grundlage eines einheitlichen und erfolgreichen Wirkens im sinne der Zielsetungen und Aufgaben sein.
Das Arbeitsprogramm gilt jeweils ein Jahr und hat Richtlinien zu enthalten über: -
innere Angelegenheiten -
die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen -
die Schulung und Weiterbildung -
die Maßnahmen zur Erfüllung unserer gesetzlich übertragenen Aufgaben -
Sonderaktionen -
freiwillige Leistungen
Bezirksleiter haben in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm des Landesvorstandes - Landestages ein Arbeitsprogramm zu erstellen (dieses muss dem Bezirkstag zur Genehmigung vorgelegt werden).
Ebenso haben Ortseinsatzleiter in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogamm des Bezirkes gemeinsam mit den Berg- und Naturwächtern ein Arbeitsprogramm zu erstellen.
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